Gesetze, Richtlinien & Normen
Lieber Interessent, hier alle Anforderungen an einen Betreiber einer Aufzugsanlage zu nennen, würde den Rahmen auf jeden Fall sprengen.
Nutzen Sie unser Wissen für Ihre Probleme und Fragen.
Trotzdem wollen wir einige wichtigen Themen nennen, die sie als Betreiber auf dem "Schirm" haben sollten. (Alle Angaben ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit)
- TRBS 3121
- BetrSichV 2015
- Notrufsystem bis 31.12.2020
- Notfallplan
- Notbefreiungsanleitung
- Instandhaltung (Wartung)
- Aufzugswärterkontrollen (beauftragte Person)
- Prüfvorschriften (wiederkehrende Prüfungen)
- Abweichungen zum Stand der Technik (Gefährdungsbeurteilung)
Portfolioanalyse
Wir erstellen Ihnen eine unverbindliche Portfolioanalyse und planen zusammen mit Ihnen die auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen weiteren Schritte.
Wichtig sind hierbei für Sie als Betreiber Ihre Pfichten zu kennen und die Aspekte Risiko, Kostenoptimierung, Wartungsart und Turnus nicht aus den Augen zu verlieren.
Steht die Frage im Raum, dass Ihre Anlage modernisiert werden soll?
Wir überprüfen und beraten Sie unabhängig und bieten Vorschläge.
Auch danach sind wir weiterhin für Sie da, für alle Fragen rund um ihre Anlagen.
Überprüfung von Wartungsverträgen
Der Betreiber einer Aufzgusanlage muss die Sicherheit seiner Anlage gewährleisten.
Er sollte auch die rechtlichen Pflichten kennen und diesen angemessen nachkommen.
Wir unterstützen sie unabhängig bei der Beratung und empfehlen ihnen welche Wartungsart/Turnus für sie hinsichtlich der DIN EN13015 am sinnvollsten ist.
Ob überprüfen von bestehenden Wartungsverträgen oder Neuverträge, wir sorgen dafür, dass sie nur marktgerechte Preise für ihre Wartung zahlen müssen und nicht mehr.
Lassen Sie uns Ihre bestehenden Verträge überprüfen, ob die Leistung und Preis Ihrer Wartungsverträge noch zu Ihrem Bedürfnis passt.
Optimieren Sie schnellstens Ihre Kosten bei gleicher Leistung und erhöhen Sie Ihre Anlagenverfügbarkeit mit der richtigen Wartung.
Die Verhandlungen mit den Wartungfirmen übernehmen selbstverständlich wir.
Auszug aus der TRBS 3121 (Ausgabe Okt. 2018)
3.3 Instandhaltung
(1) Nur eine qualifizierte Instandhaltung unter Berücksichtigung der Art und Intensität der Nutzung durch fachkundiges Instandhaltungspersonal kann die sichere Verwendung und eine hohe Verfügbarkeit einer Aufzugsanlage sicherstellen. Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen (Art, Umfang,Intensität) sind an der Aufzugsanlage regelmäßige und in angemessenen Zeitabständen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen, z. B. auf der Basis der Angabe der Betriebsanleitung des Herstellers.
Überprüfung von Reparaturangeboten
Sie haben ein Reparaturangebot von einer Aufzugsfirma erhalten?
Wir überprüfen für Sie dieses Angebot auf Plausibilität, wenn Sie wünschen auch vor Ort.
Wir verhandeln für Sie! -> Durch uns sind die Gesamtkosten des Reparaturangebots auf jeden Fall niedriger wenn wir für Sie tätig werden.
Unsere unabhängige Überprüfung gibt Ihnen die Sicherheit, dass die Reparatur auch tatsächlich nötig war und diese zu einem marktgerechten Preis vorgenommen wird.
Testen Sie uns!
Bewertung von Gefährdungsbeurteilungen
Als Betreiber einer Aufzugsanlage haben die sichere Verwendung zu gewährleisten.
Das Haftungsrisiko liegt IMMER beim Betreiber der Anlage!
Aufzüge zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.
Durch die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung wurden die Anforderungen an den Betreiber nochmals verschärft.
Ein Betreiber einer Aufzugsanlage wurde dadurch einem Arbeitgeber gleichgestellt, was die Pflichten stark steigen lässt.
Wer tatsächlich im rechtlichen Sinne Arbeitgeber ist als Betreiber ist sehr schwammig.
Die Verpflichung, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen zu lassen, ergibt sich aus der BetrSichV, das voraussetzt, benutzte Arbeitsmittel auf Gefährdung zu beurteilen und Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber festgestellt hat, dass die Verwendung nach dem Stand der Technik sicher ist. (BetrsichV §4 Absatz 1, Nummer 3)
Wir helfen Ihnen, fragen Sie uns.
Hinweis: Rechtlicher Aspekt
Ereignet sich ein Unfall, bei dem nachgewiesen werden kann, dass der Betriebssicherheitsverordnung bzw. TRBS nicht nachgekommen wurde, so ergibt sich ein Haftungsfall.
Je nach Schwere des Vergehens bzw. Schadens (Personenschaden) hat der Betreiber mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen.
In der Konsequenz kann es eine Ordnungswidrigkeit oder sogar ein Straftatbestand sein.
Abweichung vom Stand der Technik feststellen und korrigieren
Wichtig ist auch zu wissen, dass es keinen sogenannten Bestandsschutz mehr gibt. Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage, darf diese nur nach dem Stand der Technik betreiben, bzw. muss diese schnellstens nachrüsten.
Die Abweichung vom Stand der Technik wird bei einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt und durch eine Fachfirma beseitigt.
Was im Einzelnen für Ihre Anlage Sinn macht, können wir gerne prüfen und beraten Sie unabhängig.
Projektleitung
Sie benötigen einen Projektleiter für Ihre operative Planung und Steuerung eines Aufzug oder Fahrtreppen-Projektes?
Wir koordinieren für Sie je nach Aufgabenstellung Ihr Projekt mit individuellen Wünschen.
> Kontaktieren Sie uns für Ihr Projektziel! <
Anlagensicherheit & Verfügbarkeiten
Das wichtigste für Sie als Betreiber ist die Anlagensicherheit, da Sie rechtliche Pflichten zu erfüllen haben.
Hier sind die wiederkehrenden Prüfungen, die regelmäßig durch eine ZÜS durchgeführt werden muss, zu erwähnen.
Wir der Aufzug nach Stand der Technik betrieben?
Hier sollten Sie eine Gefährdungsbeurteilung duchführen lassen.
Für die Anlagensicherheit und Verfügbarkeit ist die regelmäßige Instandhaltung (Wartung) Pflicht.
Bei unseren Leistungen können Sie die einzelnen Punkte nochmals im Detail nachlesen.
Wir helfen Ihnen gerne bei weiteren Fragen.
Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
Nach der TRBS 3121 ist der Betreiber für die sichere Verwendung seiner Aufzugsanlage verantwortlich.
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Aufzugsanlage nach Stand der Technik betrieben wird.
Auch in der BetrSichV §3 ist der Punkt Gefährdungsbeurteilung explizit erwähnt. Auch wenn der Gesetzgeber hier nur von Arbeitgebern eine Gefährdungsbeurteilung fordert ist die Definition was ein Arbeitgeber ist recht schwammig.
Ist das Objekt vermietet oder fährt die Reinigungskraft mit dem Aufzug ist man schon Arbeitgeber.
Für alle Nichtarbeitgeber würde eine Sicherheitstechnische Bewertung, die eigentlich nach der BetrSichV schon seit 2007 Pflicht war ausreichen.
Der Unterschied besteht hauptsächlich darin, dass bei einer Sicherheittechnischen Bewertung nur die Aufzugsanlage betrachtet wird.
Bei der Gefährdungsbeurteilung wird auch das Umfeld des Aufzugs mit betrachtet (z. B. Brandfallsteuerung).
Da die Mehrkosten dieser zwei Bewertungen gering ausfallen, empfehlen wir eine Gefährdungsbeurteilung durchführen zu lassen. Damit sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
> Fragen Sie uns! <
Aufzugswärterdienste
Früher Aufzugswärter genannt, heute beauftragte Person.
Hintergrund: TRBS 3121 Anhang 3, Punkt 3.1 (4) und BetrSichV 2015 Anhang 1, Punkt 4.6 in Verbindung mit § 4 Abs. 5, Satz 3
Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2, Abschnitt 2, Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle nach §4 Absatz 5, Satz 3 zu unterziehen.
Für den Betreiber heißt das, die zusätzliche Inaugenscheinnahme/Funktionskontrolle neben den erforderlichen Instandhaltungen (Wartungen) sind Pflicht.
Wir übernehmen für Sie diese Inaugenscheinnahme/Funktionskontrolle und dokumentieren diese.
Zusätzlich erhalten sie in diesem Zuge eine kostenlose jährliche Wartungsqualitätskontrolle.
-> Hierbei wird der Zustand dokumentiert und gibt Ihnen ein aktuelles Feedback über Ihre Anlage.
Übernahme von ZÜS-Koordinationen
Nach TRBS 3121 nz.w TRBS 1201-4 sind folgende Prüfungen für überwachungsbedürftige Anlagen durch eine Überwachungstelle vorgeschrieben:
- Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme
- Prüfung vor Inbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
- wiederkehrende Prüfungen
- durch Behörden angeordnete außerordentliche Prüfungen
Wir übernehmen für Sie die Koordination der Prüfungen und optimieren hierbei auch noch Ihre evtl. anfallenden Kosten.
Anlagenmanagement
Sie wollen sich ganz auf Ihre Aufgabenschwerpunkte konzentrieren?
Verfügbarkeit und eine professionelle Betreuung rund um ihre Aufzüge und Fahrtreppen ist Ihnen wichtig?
Können Sie diese Fragen mit einem klaren "JA" beantworten, steht Ihnen mit unserer Hilfe nichts mehr im Weg!
Wir übernehmen für Sie je nach Wunsch einzelne Aufgaben oder auch den kompletten Bereich.
Wir kümmern uns um die wichtigen Punkte, bei denen Sie als Betreiber in der Haftung stehen.
Kontaktieren Sie uns.
Wir stehen für ein persönliches Gespräch gerne bereit.
Notrufsystem
Nachrüstung eines Zweiwege-Notrufsystem bis spätestens 31.12.2020
Die Aufzugsanlage muss bis spätestens 31.12.2020 über ein wirksames Zweiwege-Notrufsystem verfügen, über diese ein Notdienst ständig erreichbar sein muss.
DIe Personenbefreiung soll von der Zeit der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage eine halbe Stunde nicht überschreiten.
Wichtig Hinweis
Sollte Ihre Anlage bisher noch über kein Notrufsystem verfügen, wäre ein schelles Handeln sinnvoll.
Es besteht die Gefahr, dass bei einer zu späten Beauftragung die Fachfirmen wegen der starken Nachfrage keine ausreichenden Montagekapazitäten zur Verfügung stellen können.
Warten Sie daher nicht zu lange um die Nachrüstung rechtzeitig zu erledigen.
Sie haben noch einen alten analogen Anschluss, der eventuell von der Telekom abgeschaltet wird?
Unsere Empfehlung:
Stellen Sie jetzt auf die neueste GSM Technik um.
Auch hierbei können Sie durch uns Kosten sparen und bringen Ihre Anlage auf den aktuellen Stand der Technik.
> Fragen Sie uns, wir beraten Sie gerne! <